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AGB - BAER Fensterbau AG
1. Allgemeines: BAER Fensterbau AG ist nachfolgend als Unternehmer bezeichnet. Anderslautende Bedingungen des Bestellers als die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von BAER Fensterbau AG haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Subsidiär zu diesen AGB gelten die SIA Normen 331 sowie 118/331, die Normen des SlGaB (Schweizerisches Institut für Glas am Bau) und nach diesen die SIA Norm 118.
Alle rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt.
2. Bewilligungen: Der Besteller oder dessen Vertreter haben alle Abklärungen getroffen in wie weit die vorgesehenen Arbeiten baubewilligungspflichtig sind. Allfällige nötige Baubewilligung sind im Voraus durch den Besteller einzuholen.
3. Preise: Der Unternehmer behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise oder der Mehrwertsteuersatz ändern.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
- die Lieferfrist nachträglich verlängert wird,
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen oder Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
Besondere Studien, Proben, Prüfungen, Messungen am Bauwerk, Musterelemente oder Attrappen und Regiearbeiten werden nach Aufwand verrechnet.
4. Erlösminderung: Auf Regiearbeiten können keine Abzüge geltend gemacht werden.
5. Zahlungsbedingungen: Preise beinhalten die jeweilige bei Offertstellung gültige MwSt. Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
- Preise unter CHF 5'000.-: 100% bei Schlussabnahme.
- Preise über CHF 5'000.-: 30% bei Auftragsbestätigung, 70% nach Schlussabnahme.
- Preise über CHF 15'000.-: 30% bei Auftragsbestätigung, 60% bei Montagebeginn,10% bei Schlussabnahme.
Verzögert sich die Ausführung, Ablieferung durch Verschulden des Bestellers, so gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie wenn die Ausführung, Ablieferung zum vereinbarten Zeitpunkt stattgefunden hätte.
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins von min. 5% zu entrichten.
6. Sicherheitsleistungen: Sicherheiten werden von BAER Fensterbau AG nur aufgrund einer speziellen Vereinbarung im Einzelvertrag geleistet. Die Bestimmungen der SIA Norm 118 zur Sicherheitsleistung (z.B. Bürgschaft) sind nicht anwendbar.
7. Lieferfrist und Konventionalstrafe: Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Auftragserteilung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte (Ausführungsunterlagen) bereinigt worden sind.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt auch die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
- wenn dem Unternehmer die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
- wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, aber auch Fehlleistungen vom Besteller oder von Hilfspersonen;
- wenn der Besteller oder ein Dritter mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Gegebenenfalls ist der Unternehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.
Die BAER Fensterbau AG tritt nicht auf Konventionalstrafen ein.
8. Vertragsrücktritt des Bestellers: Ab schriftlicher Auftragserteilung oder unterschriebener Auftragsbestätigung gilt eine Abnahmepflicht. Der Besteller kann nur gegen eine Entrichtung eines Reuegelds vom Vertrag zurücktreten. Die Höhe der geschuldeten Summe richtet sich nach dem Stand der Arbeiten, jedoch mindestens 35% von der Nettosumme (exkl. MwSt.).
9. Baustelle und Montage: Für Neubauten gilt: Die Vermessung und Markierung der Meterrisse, mindestens 1 Stück pro Raum, hat vor Montagebeginn an den für die Montage notwendigen Stellen bauseits und für den Unternehmer kostenlos zu erfolgen. Der Besteller gewährt dem Unternehmer auf der Baustelle kostenlos folgende Baustelleneinrichtungen und Arbeitsbedingungen:
- Benützungsrecht und behinderungsfreier Zugang zu den Arbeitsorten;
- geeigneter trockener Lagerplatz für die zu liefernden Bauteile;
- für die ganze Dauer der Montage geeignete Aufzugsvorrichtung für Personen, Geräte und Material;
- Für die Ausführung benötigte elektrische Energie für Beleuchtung, Kraft, Wärme. Die Reinigung des Montageumfelds und der Zufahrten nach Fertigstellung des Werkes erfolgt durch den Unternehmer.
Die Art der Erstellung von Gerüsten, Kran, Abladepodesten, Sicherheitsbeschränkungen, provisorische Einbauten, Baureklame usw. müssen in jedem Fall mit dem Unternehmer vereinbart werden.
Für Arbeiten von Dritten auf der Baustelle trifft BAER Fensterbau AG keine Verantwortung. Wenn Produkte von BAER Fensterbau AG auf der Baustelle ohne Verschulden von BAER Fensterbau AG Schaden nehmen, haftet der Unternehmer (BAER Fensterbau AG) nicht.
10. Prüfung und Abnahme: Gegenstand der Abnahme kann das vollendete Werk sein oder auch ein geschlossener vollendeter Werkteil. Der Unternehmer hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Unternehmer oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
Der Unternehmer hat das Recht eine gemeinsame vorläufige Abnahmeprüfung zu verlangen. Mit der vorläufigen Abnahme (Abnahme einer Grundmontage) werden die bestehenden Mängel zu diesem Zeitpunkt festgestellt.
Nach Vollendung aller vereinbarten Leistungen findet eine gemeinsame Abnahme des Werkes im Sinne SIA-Norm 118 statt (Werk oder Werkteil).
Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Unternehmer unverzüglich zu beheben.
Zeigen sich bei der Prüfung Mängel, so gelten die Montage- und anderen Arbeiten des Unternehmers gleichwohl als abgenommen; doch hat der Unternehmer die festgestellten Mängel innert angemessener Frist, die der Besteller ansetzt, zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Als dann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann. Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder still- schweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Gewährleistungs- und Haftpflicht befreit.
11. Gewährleistung: Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Abnahme des Werks oder Werkteils zu laufen. Der Unternehmer verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Unternehmer, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.
Von der Gewährleistung und Haftung des Unternehmer ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Unternehmer ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist Floatglas mit geringfügigen, fabrikationsbedingten einzelnen Glasfehlern, die visuell stören.
Als geringfügig gelten Fehler, wenn sie mit blossem Auge und bei normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von drei Metern senkrecht zur Scheibenebene nicht erkennbar sind (gemäss Glasnorm SIGaB).
Für verdeckte Mängel verjähren die Mängelrechte des Bestellers fünf Jahre nach Abnahme des Werkes oder Werkteiles. Solche Mängel sind sofort anzuzeigen.
12. Eigentumsvorbehalt: Die Fenster, Fensterbestandteile usw. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers: Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder faustpfandweise übergeben, noch als Zubehör von Immobilien verpfändet, weder verkauft, noch ohne Bewilligung des Unternehmers vermietet werden. Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Unternehmer überdies und unabhängig vom Eigentumsübergang das Recht zu, die Produkte von BAER Fensterbau AG zu entfernen. Vorbehalten sind Eigentumsrechte Dritter.
13. Ausschluss weiterer Haftungen des Unternehmers: Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zofingen AG. Anwendbares Recht: schweizerisches Recht.
BAER Fensterbau AG
Rothrist, Juni 2019